Es ist nicht Sache der Gerichte, ihr Ermessen an die Stelle desjenigen der Fachinstanzen zu stellen. Das Rechtsgleichheitsgebot ist nicht schon verletzt, wenn verschiedene Regelungen bestehen für Bereiche, in denen eine Gleichbehandlung denkbar wäre oder gar plausibel erschiene, sondern erst dann, wenn die Verschiedenheit der Regelungen zweckfremde Ziele verfolgt, sachfremd und geradezu willkürlich erscheint. Dass die Absolventen verschiedener Studienrichtungen, selbst wenn sie teilweise gleiche Fächer belegen, unterschiedliche Anforderungen zu erfüllen haben, erscheint jedenfalls nicht als völlig unhaltbar. Auch wenn, wie der Beschwerdeführer vorbringt, sich die Prüfungen der Informatik-