ausreichendes Basiswissen besitzen. Diese Überlegung ist sachlich haltbar. Allerdings enthält auch bei der Prüfung der Elektroingenieure der Block B der Schlussdiplom-Fachprüfungen den Stoff der Vertiefungsfächer (Art. 17 DR IIIB). Indessen muss in der Gestaltung von Studienlehrgängen und Prüfungsordnungen den zuständigen Hochschulorganen ein erheblicher Spielraum zugestanden werden. Es ist nicht Sache der Gerichte, ihr Ermessen an die Stelle desjenigen der Fachinstanzen zu stellen.