Die Frage, ob für eine rechtliche Unterscheidung ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist, kann zu verschiedenen Zeiten verschieden beantwortet werden je nach den herrschenden Anschauungen und Zeitverhältnissen. Dem Gesetzgeber bleibt im Rahmen dieser Grundsätze und des Willkürverbots ein weiter Spielraum der Gestaltungsfreiheit (BGE 121 I 102 E. 4a, S. 104, mit Hinweisen). c. Der ETH-Rat rechtfertigt die Unterschiede in den Prüfungsreglementen damit, dass die im ersten Teil der Schlussdiplomprüfungen geprüften Fächer den Kern mit dem für Informatiker grundlegenden Wissen umfassen; die separate Bewertung soll deshalb sicherstellen, dass die Kandidaten ein