4 Teile der Fachprüfung separat bewertet werden. Eine derart klare Aussage in einer gleichrangigen Norm geht den generellen Grundsätzen der Allgemeinen Prüfungsverordnung vor. 3. Der Beschwerdeführer erblickt in den unterschiedlichen Regelungen für Informatikingenieure und Elektroingenieure einen Verstoss gegen Art. 4 BV, indem für Elektroingenieure gemäss dem Diplomprüfungsreglement 1990 der Abteilung für Elektrotechnik (DR IIIB) die Fachprüfungen nur gesamthaft den Notendurchschnitt von 4,0 ergeben müssen. a. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer mit seinen Noten die Prüfung bestanden und das Diplom erhalten hätte, wenn in der Abteilung