Die vom Beschwerdeführer zitierte Aussage in BGE 115 Ib 424 E. 4c, S. 432, wonach (gemäss Art. 4 VwVG) spezialgesetzliche Verfahrensvorschriften nur noch Anwendung finden, solange sie dem Verwaltungsverfahrensgesetz nicht widersprechen, gilt in dieser absoluten Form nur hinsichtlich älterer Spezialgesetze; doch geht auch nach diesem Entscheid eine neue Spezialregelung vor, wenn sie unmissverständlich Abweichungen enthält (a. a. O., S. 433). Analog verhält es sich hier: das Diplomprüfungsreglement IIIC legt unmissverständlich fest, dass die beiden