Die Ausführungen der Rekurskommission zur lex specialis und lex posterior sind zutreffend. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sind die Allgemeine Prüfungsverordnung und das Diplomprüfungsreglement IIIC gleichrangig, da beide von der gleichen Behörde erlassen wurden. Wohl legt die Allgemeine Prüfungsverordnung Grundsätze und gemeinsame Bestimmungen fest, doch kann es einer Behörde nicht verwehrt werden, in einer späteren Spezialregelung von diesen Grundsätzen abzuweichen. Eine Vorschrift, die gemäss ihrem Wortlaut und Sinn eine allgemeine Geltung beansprucht, kann wohl massgebend sein für die Auslegung unbestimmter - auch späterer - Regelungen;