Fraglich ist, ob dieses Reglement übergeordnetem Recht widerspricht. a. Die Rekurskommission ist davon ausgegangen, dass auf die Prüfung des Beschwerdeführers die Allgemeine Prüfungsverordnung in der ursprünglichen Fassung vom 17. September 1986 (AS 1986 1966) anwendbar sei und dass nach dieser Verordnung die Prüfung bestanden wäre. Jedoch gehe das Diplomprüfungsreglement als speziellere und spätere Norm (lex specialis et posterior) der Allgemeinen Prüfungsverordnung vor. b. Die Ausführungen der Rekurskommission zur lex specialis und lex posterior sind zutreffend.