3 dieser Frage geht es nicht um Prüfungsergebnisse, sondern um die rechtlichen Voraussetzungen, unter denen das Prüfungsergebnis zur Diplomerteilung oder -verweigerung führt. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher zulässig. 2. Es ist unbestritten, dass nach der im Diplomprüfungsreglement IIIC enthaltenen Regelung der Beschwerdeführer die Prüfung nicht bestanden hat. Fraglich ist, ob dieses Reglement übergeordnetem Recht widerspricht.