Kölz/Häner, a. a. O., S. 226). Art. 99 lit. f OG schliesst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde indessen nur aus, wenn das Prüfungsergebnis als solches umstritten ist. Zulässig ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde hingegen, wenn es beispielsweise um die Zulassung zu einer Ausbildung oder Prüfung oder um die Frage der Anrechnung früherer Lehrveranstaltungen und Examina geht (BGE 105 Ib 399 E. 1, S. 401; nicht publizierte Urteile des Bundesgerichts i. S. F. vom 9. Juli 1996, E. 1a; i. S. M. vom 17. Mai 1991, E. 1a; i. S. G. vom 23. Dezember 1983, E. 2a). d. Vorliegend beanstandet der Beschwerdeführer nicht die Notengebung für seine Leistung in den einzelnen Fächern. Er macht vielmehr geltend,