f., mit Hinweisen). c. Der in Art. 99 OG vorgesehene Ausschluss von der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist hauptsächlich darin begründet, dass es sich bei diesen Gegenständen um ausgesprochene Ermessensfragen oder technische Aspekte handelt, die kaum justiziabel sind und bei denen daher eine gerichtliche Überprüfung schwer möglich ist (Alfred Kölz / Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1993, S. 222 f.). Das gilt insbesondere auch für die Beurteilung von Prüfungsleistungen (BGE 107 Ib 279 E. Ib, S. 282; Kölz/Häner, a. a. O., S. 226).