OG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unzulässig gegen Verfügungen über das Ergebnis von Berufs-, Fach- oder anderen Fähigkeitsprüfungen. Fällt die Verweigerung des Diploms unter diese Bestimmung, ist der Entscheid der ETH-Rekurskommission endgültig (Art. 37 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen, SR 414.110; vgl. auch Art. 74 lit. c VwVG). Das gilt auch dann, wenn eine formelle Rechtsverweigerung gerügt wird (Art. 101 lit. a OG; vgl. BGE 119 Ia 424 E. 3d, S. 428 f., mit Hinweisen).