Gegen Entscheide der ETH-Rekurskommission ist sie offensichtlich unzulässig. Die unrichtige Bezeichnung des Rechtsmittels schadet dem Beschwerdeführer jedoch nicht, sofern seine Eingabe die formellen Anforderungen an ein anderes zulässiges Rechtsmittel erfüllt (BGE 118 Ib 326 E. 1b, S. 330). b. Gegen Entscheide eidgenössischer Rekurskommissionen ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig (Art. 97 OG in Verbindung mit Art. 5 VwVG und Art. 98 lit. e OG), sofern kein Ausschlussgrund (Art. 99-102 OG) vorliegt. Nach Art. 99 lit. f OG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unzulässig gegen Verfügungen über das Ergebnis von Berufs-, Fach- oder anderen Fähigkeitsprüfungen.