2 Eine gegen den in VPB 61.62 I wiedergegebenen Entscheid der Rekurskommission der Eidgenössischen Technischen Hochschulen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht aus folgenden Erwägungen ab: 1. Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit der bei ihm eingereichten Beschwerden von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 122 I 39 E. 1, S. 41, mit Hinweisen). a. Der Beschwerdeführer hat staatsrechtliche Beschwerde erhoben. Diese steht indessen nur gegen kantonale Erlasse oder Verfügungen offen, nicht gegen Akte der Bundesbehörden (Art. 84 OG). Gegen Entscheide der ETH-Rekurskommission ist sie offensichtlich unzulässig.