1 Eidgenössische Technische Hochschule Zürich (ETHZ). Diplom der Abteilung für Informatik. I. Entscheid der ETH-Rekurskommission betreffend Diplomverweigerung. Vgl. VPB 61.62 I. II. Bestätigung durch das Bundesgericht. Art. 84 OG. Unzulässigkeit der staatsrechtlichen Beschwerde gegen Entscheide der ETH-Rekurskommission. Art. 99 Bst. f OG. Bedingte Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen eine Verfügung über das Ergebnis von Berufs-, Fach- oder anderen Fähigkeitsprüfungen, wenn es beispielsweise um die Frage der rechtlichen Voraussetzungen geht, unter denen das Prüfungsergebnis zur Diplomerteilung oder -verweigerung führt.