{"Signatur": "CH_VB_022", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1997-03-26", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_022_JAAC-61-62II--_1997-03-26.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003548.pdf?ID=150003548", "Checksum": "73d10a5e77206412b4edf4081d0dedf7"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 61.62II \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekuskommission des Bundesgerichts 26.03.1997 JAAC 61.62II \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Tribunal fédéral 26.03.1997 JAAC 61.62II \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Tribunale federale 26.03.1997 JAAC 61.62II \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekuskommission des Bundesgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Tribunal fédéral"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Tribunale federale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:28:07", "Checksum": "121124984250987b05b210d87c8d1f57", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekuskommission des Bundesgerichts 26.03.1997 JAAC 61.62II \r\n\n 4\nTeile der Fachprüfung separat bewertet werden. Eine derart klare Aussage in\neiner gleichrangigen Norm geht den generellen Grundsätzen der Allgemeinen\nPrüfungsverordnung vor.\n3. Der Beschwerdeführer erblickt in den unterschiedlichen Regelungen für\nInformatikingenieure und Elektroingenieure einen Verstoss gegen Art. 4 BV,\nindem für Elektroingenieure gemäss dem Diplomprüfungsreglement 1990 der\nAbteilung für Elektrotechnik (DR IIIB) die Fachprüfungen nur gesamthaft den\nNotendurchschnitt von 4,0 ergeben müssen.\na. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer mit seinen Noten die\nPrüfung bestanden und das Diplom erhalten hätte, wenn in der Abteilung\nInformatik die gleiche Regelung gälte wie in der Abteilung Elektrotechnik.\nZu prüfen ist, ob in der unterschiedlichen Regelung eine verfassungswidrige\nUngleichbehandlung liegt.\nb. Ein Erlass verletzt den Grundsatz der Rechtsgleichheit und damit\nArt. 4 Abs. 1 BV, wenn er rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein\nvernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich\nist, oder Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse\naufdrängen. Die Rechtsgleichheit ist verletzt, wenn Gleiches nicht nach\nMassgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Massgabe\nseiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Vorausgesetzt ist, dass sich\nder unbegründete Unterschied oder die unbegründete Gleichstellung auf eine\nwesentliche Tatsache bezieht. Die Frage, ob für eine rechtliche Unterscheidung\nein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist,\nkann zu verschiedenen Zeiten verschieden beantwortet werden je nach den\nherrschenden Anschauungen und Zeitverhältnissen. Dem Gesetzgeber bleibt\nim Rahmen dieser Grundsätze und des Willkürverbots ein weiter Spielraum\nder Gestaltungsfreiheit (BGE 121 I 102 E. 4a, S. 104, mit Hinweisen).\nc. Der ETH-Rat rechtfertigt die Unterschiede in den Prüfungsreglementen\ndamit, dass die im ersten Teil der Schlussdiplomprüfungen geprüften Fächer\nden Kern mit dem für Informatiker grundlegenden Wissen umfassen; die\nseparate Bewertung soll deshalb sicherstellen, dass die Kandidaten ein\nausreichendes Basiswissen besitzen. Diese Überlegung ist sachlich haltbar.\nAllerdings enthält auch bei der Prüfung der Elektroingenieure der Block B\nder Schlussdiplom-Fachprüfungen den Stoff der Vertiefungsfächer (Art. 17\nDR IIIB). Indessen muss in der Gestaltung von Studienlehrgängen und\nPrüfungsordnungen den zuständigen Hochschulorganen ein erheblicher\nSpielraum zugestanden werden. Es ist nicht Sache der Gerichte, ihr\nErmessen an die Stelle desjenigen der Fachinstanzen zu stellen. Das\nRechtsgleichheitsgebot ist nicht schon verletzt, wenn verschiedene Regelungen\nbestehen für Bereiche, in denen eine Gleichbehandlung denkbar wäre oder\ngar plausibel erschiene, sondern erst dann, wenn die Verschiedenheit der\nRegelungen zweckfremde Ziele verfolgt, sachfremd und geradezu willkürlich\nerscheint.\nDass die Absolventen verschiedener Studienrichtungen, selbst wenn sie\nteilweise gleiche Fächer belegen, unterschiedliche Anforderungen zu\nerfüllen haben, erscheint jedenfalls nicht als völlig unhaltbar. Auch wenn,\nwie der Beschwerdeführer vorbringt, sich die Prüfungen der Informatikund der Elektroingenieure strukturell ähneln, so folgt daraus noch keine\n\n"}