{"Signatur": "CH_VB_022", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1997-03-26", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_022_JAAC-61-62II--_1997-03-26.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003548.pdf?ID=150003548", "Checksum": "73d10a5e77206412b4edf4081d0dedf7"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 61.62II \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekuskommission des Bundesgerichts 26.03.1997 JAAC 61.62II \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Tribunal fédéral 26.03.1997 JAAC 61.62II \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Tribunale federale 26.03.1997 JAAC 61.62II \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekuskommission des Bundesgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Tribunal fédéral"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Tribunale federale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:28:07", "Checksum": "121124984250987b05b210d87c8d1f57", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekuskommission des Bundesgerichts 26.03.1997 JAAC 61.62II \r\n\n 2\nEine gegen den in VPB 61.62 I wiedergegebenen Entscheid der\nRekurskommission der Eidgenössischen Technischen Hochschulen\nerhobene Beschwerde wies das Bundesgericht aus folgenden\nErwägungen ab:\n1. Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit der bei ihm eingereichten\nBeschwerden von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 122 I 39 E. 1,\nS. 41, mit Hinweisen).\na. Der Beschwerdeführer hat staatsrechtliche Beschwerde erhoben. Diese\nsteht indessen nur gegen kantonale Erlasse oder Verfügungen offen,\nnicht gegen Akte der Bundesbehörden (Art. 84 OG). Gegen Entscheide der\nETH-Rekurskommission ist sie offensichtlich unzulässig. Die unrichtige\nBezeichnung des Rechtsmittels schadet dem Beschwerdeführer jedoch nicht,\nsofern seine Eingabe die formellen Anforderungen an ein anderes zulässiges\nRechtsmittel erfüllt (BGE 118 Ib 326 E. 1b, S. 330).\nb. Gegen Entscheide eidgenössischer Rekurskommissionen ist die\nVerwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig (Art. 97 OG in Verbindung mit\nArt. 5 VwVG und Art. 98 lit. e OG), sofern kein Ausschlussgrund (Art. 99-102\nOG) vorliegt. Nach Art. 99 lit. f OG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde\nunzulässig gegen Verfügungen über das Ergebnis von Berufs-, Fach- oder\nanderen Fähigkeitsprüfungen. Fällt die Verweigerung des Diploms unter diese\nBestimmung, ist der Entscheid der ETH-Rekurskommission endgültig (Art. 37\nAbs. 3 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über die Eidgenössischen\nTechnischen Hochschulen, SR 414.110; vgl. auch Art. 74 lit. c VwVG). Das gilt\nauch dann, wenn eine formelle Rechtsverweigerung gerügt wird (Art. 101 lit. a\nOG; vgl. BGE 119 Ia 424 E. 3d, S. 428 f., mit Hinweisen).\nc. Der in Art. 99 OG vorgesehene Ausschluss von der\nVerwaltungsgerichtsbeschwerde ist hauptsächlich darin begründet,\ndass es sich bei diesen Gegenständen um ausgesprochene Ermessensfragen\noder technische Aspekte handelt, die kaum justiziabel sind und bei denen\ndaher eine gerichtliche Überprüfung schwer möglich ist (Alfred Kölz / Isabelle\nHäner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,\nZürich 1993, S. 222 f.). Das gilt insbesondere auch für die Beurteilung von\nPrüfungsleistungen (BGE 107 Ib 279 E. Ib, S. 282; Kölz/Häner, a. a. O., S. 226).\nArt. 99 lit. f OG schliesst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde indessen nur\naus, wenn das Prüfungsergebnis als solches umstritten ist. Zulässig ist die\nVerwaltungsgerichtsbeschwerde hingegen, wenn es beispielsweise um\ndie Zulassung zu einer Ausbildung oder Prüfung oder um die Frage der\nAnrechnung früherer Lehrveranstaltungen und Examina geht (BGE 105 Ib 399\nE. 1, S. 401; nicht publizierte Urteile des Bundesgerichts i. S. F. vom 9. Juli 1996,\nE. 1a; i. S. M. vom 17. Mai 1991, E. 1a; i. S. G. vom 23. Dezember 1983, E. 2a).\nd. Vorliegend beanstandet der Beschwerdeführer nicht die Notengebung\nfür seine Leistung in den einzelnen Fächern. Er macht vielmehr geltend,\nder auf ihn angewendete Art. 12 des Diplomprüfungsreglements 1989 der\nAbteilung für Informatik (DR IIIC) widerspreche übergeordnetem Recht. Bei\n\n3\ndieser Frage geht es nicht um Prüfungsergebnisse, sondern um die rechtlichen\nVoraussetzungen, unter denen das Prüfungsergebnis zur Diplomerteilung oder\n-verweigerung führt. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher zulässig.\n2. Es ist unbestritten, dass nach der im Diplomprüfungsreglement IIIC\nenthaltenen Regelung der Beschwerdeführer die Prüfung nicht bestanden\nhat. Fraglich ist, ob dieses Reglement übergeordnetem Recht widerspricht.\na. Die Rekurskommission ist davon ausgegangen, dass auf die Prüfung\ndes Beschwerdeführers die Allgemeine Prüfungsverordnung in der\nursprünglichen Fassung vom 17. September 1986 (AS 1986 1966) anwendbar\nsei und dass nach dieser Verordnung die Prüfung bestanden wäre. Jedoch\ngehe das Diplomprüfungsreglement als speziellere und spätere Norm (lex\nspecialis et posterior) der Allgemeinen Prüfungsverordnung vor.\nb. Die Ausführungen der Rekurskommission zur lex specialis und lex posterior\nsind zutreffend. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sind die\nAllgemeine Prüfungsverordnung und das Diplomprüfungsreglement IIIC\ngleichrangig, da beide von der gleichen Behörde erlassen wurden. Wohl\nlegt die Allgemeine Prüfungsverordnung Grundsätze und gemeinsame\nBestimmungen fest, doch kann es einer Behörde nicht verwehrt werden,\nin einer späteren Spezialregelung von diesen Grundsätzen abzuweichen.\nEine Vorschrift, die gemäss ihrem Wortlaut und Sinn eine allgemeine\nGeltung beansprucht, kann wohl massgebend sein für die Auslegung\nunbestimmter - auch späterer - Regelungen; weicht jedoch eine formell\ngleichrangige spätere Vorschrift klar und eindeutig von einer allgemeinen\nRegelung ab, so geht diese Spezialregelung vor (vgl. statt vieler BGE 121\nII 190, nicht publizierte E. 2; 121 II 156, nicht publizierte E. 2b; 120 Ia 101\nE. 2a, S. 105, 157 E. 2c, S. 162; 120 Ib 287 E. 3a, S. 292; 120 V 65 E. 5c, S. 73;\n118 Ib 417 E. lc, S. 421). Die vom Beschwerdeführer zitierte Aussage in BGE\n115 Ib 424 E. 4c, S. 432, wonach (gemäss Art. 4 VwVG) spezialgesetzliche\nVerfahrensvorschriften nur noch Anwendung finden, solange sie dem\nVerwaltungsverfahrensgesetz nicht widersprechen, gilt in dieser absoluten\nForm nur hinsichtlich älterer Spezialgesetze; doch geht auch nach diesem\nEntscheid eine neue Spezialregelung vor, wenn sie unmissverständlich\nAbweichungen enthält (a. a. O., S. 433). Analog verhält es sich hier: das\nDiplomprüfungsreglement IIIC legt unmissverständlich fest, dass die beiden\n\n"}