Die Beschwerde erweist sich damit auch in dieser Hinsicht als unbegründet. Im Zeitpunkt der Kündigung lagen triftige Gründe vor, die eine Auflösung des Dienstverhältnisses rechtfertigten. Damit erübrigen sich die vom Beschwerdeführer beantragten zusätzlichen Beweiserhebungen. 4. Gemäss Art. 76 Abs. 4 AngO muss Angestellten, die der Versicherungskasse angehören, bei der Kündigung schriftlich mitgeteilt werden, ob diese im Sinne der Statuten der Versicherungskasse als Entlassung aus eigenem Verschulden gelte. Die Vorinstanz hat dies in der angefochtenen Verfügung getan und festgestellt, die Auflösung des Dienstverhältnisses sei durch den Beschwerdeführer selbst verschuldet.