Als besonders gravierend erscheint, dass der Beschwerdeführer die Antabus-Kur nicht einfach verweigerte, sondern vorgetäuscht hat, er unterziehe sich der Massnahme. Diese Handlungsweise war geeignet, das Vertrauen des Arbeitgebers derart zu zerstören, dass eine Weiterführung des Dienstverhältnisses nicht mehr zumutbar war; hinzu kamen die weiterhin nicht in allem genügenden Leistungen am Arbeitsplatz und das Verhalten des Beschwerdeführers während des Kündigungsverfahrens, welches auf fehlende Einsicht schliessen liess. Die Beschwerde erweist sich damit auch in dieser Hinsicht als unbegründet.