Er unterzog sich dieser aber nur scheinbar. Wenn die Behörde unter solchen Umständen und nach einer nochmaligen Qualifikation, die wiederum nicht in allen Teilen günstig ausfiel, zur Auflösung des Dienstverhältnisses schritt, handelte sie innerhalb des ihr zustehenden Ermessensspielraums. Als besonders gravierend erscheint, dass der Beschwerdeführer die Antabus-Kur nicht einfach verweigerte, sondern vorgetäuscht hat, er unterziehe sich der Massnahme.