die Rüge der Unangemessenheit zulässig ist. b. Aufgrund der Akten steht fest, dass die Leistungen des Beschwerdeführers am Arbeitsplatz mit der Zeit nachliessen, teilweise sogar ungenügend ausfielen. Der Grund dafür lag unbestreitbar in dessen Neigung zu übermässigem Alkoholkonsum. Vor die Wahl gestellt, das Dienstverhältnis aufzulösen oder sich einer Alkoholentwöhnungskur zu unterziehen, entschied sich der Beschwerdeführer für die Antabus-Kur. Er unterzog sich dieser aber nur scheinbar.