77 AngO, das heisst ein Umstand, der die fristlose Entlassung rechtfertigen würde, ist indessen nicht erforderlich. Es genügt, dass die Kündigung sich im Rahmen des Ermessens hält, das der Verwaltung zusteht, und angesichts des Verhaltens des Angestellten als vertretbare Massnahme erscheint. Sachlich nicht haltbare, willkürliche Kündigungen sind im verwaltungsgerichtlichen Verfahren aufzuheben. Das Bundesgericht prüft, ob die Behörde ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hat; zu einer Ermessenskontrolle ist es hingegen nicht befugt, denn es liegt keiner der Fälle vor, in denen nach Art. 104 Bst. c OG die Rüge der Unangemessenheit zulässig ist.