4 Die Angestelltenordnung enthält keine näheren Bestimmungen über die Gründe, aus denen die Verwaltung ein Anstellungsverhältnis kündigen darf. Der Entscheid darüber, ob eine Kündigung angezeigt sei, ist dem Ermessen der Behörde überlassen. Die Behörde hat ihr Ermessen aber pflichtgemäss auszuüben. Sie darf nur kündigen, wenn sie sich auf triftige Gründe stützen kann. Ein wichtiger Grund im Sinne des Art. 77 AngO, das heisst ein Umstand, der die fristlose Entlassung rechtfertigen würde, ist indessen nicht erforderlich.