Hingegen bleibt noch zu prüfen, ob die Kündigung gegen Bundesrecht verstösst, insbesondere, ob die Vorinstanz ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hat. 3.a. Die angefochtene Verfügung stützt sich auf Art. 8 Abs. 2 Bst. a der Angestelltenordnung vom 10. November 1959 (AngO, SR 172.221.104), wonach das Dienstverhältnis unter Angabe der Gründe für ständige Angestellte auf das Ende des dritten der Kündigung folgenden Monats gekündigt werden kann.