kurz zuvor hatte sich zudem herausgestellt, dass der Beschwerdeführer die Vorgesetzten hinsichtlich der Antabus-Kur getäuscht hatte. Als ihm das rechtliche Gehör geschenkt wurde, verweigerte der Beschwerdeführer eine schriftliche Stellungnahme und griff, wie sich aus einer Aktennotiz ergibt, im mündlichen Gespräch zu Ausflüchten. Im Schreiben vom 14. März 1988 werden die Umstände näher dargelegt, die zum Kündigungsverfahren führten; dabei wird auch erwähnt, Arbeitseinsatz und Verhalten gegenüber Vorgesetzten seien nur als teilweise genügend beurteilt worden. Es verhält sich also nicht so, dass für die Kündigung Ereignisse ausschlaggebend gewesen wären, welche Monate zurücklagen.