Hingegen muss im Zusammenhang mit der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes folgendes berücksichtigt werden. Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Kündigungsverfahrens und nicht jene zur Zeit, als die Beschwerde eingereicht wurde oder zur Beurteilung steht. Bereits mit Schreiben vom 14. März 1988 wurde dem Beschwerdeführer die Kündigung in Aussicht gestellt. Im damaligen Zeitpunkt liessen die Leistungen des Beschwerdeführers am Arbeitsplatz immer noch zu wünschen übrig; kurz zuvor hatte sich zudem herausgestellt, dass der Beschwerdeführer die Vorgesetzten hinsichtlich der Antabus-Kur getäuscht hatte.