entschieden, als er vor die Wahl gestellt worden sei, sich einer solchen Kur zu unterziehen oder auf eine Weiterbeschäftigung in der Bundesstelle zu verzichten. Nebst dem Bericht des Alkoholfürsorgers hätten Zusatzerhebungen gezeigt, dass der Beschwerdeführer die beim Arzt abgeholten Tabletten von Anfang an nicht eingenommen, sondern statt dessen weiterhin Alkohol konsumiert habe. c. Diese Sachverhaltsdarstellung ist an sich genügend. Ob sie für eine Kündigung ausreicht, ist nicht hier, sondern bei der rechtlichen Beurteilung zu prüfen. Hingegen muss im Zusammenhang mit der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes folgendes berücksichtigt werden.