3 Auch die Verweigerung der Antabus-Kur liege rund zehn Monate zurück und sei heute unbeachtlich, weil die Besserung auf einem anderen Weg erreicht worden sei; dies festzustellen, wäre für die Vorinstanz ein leichtes gewesen. b. Es trifft zu, dass die Darstellung des rechtserheblichen Sachverhaltes in der angefochtenen Verfügung knapp ist. Immerhin wird neben dem Verdacht auf Alkoholprobleme, der sich dann bestätigt habe, festgehalten, die Qualifikation im März 1987 sei in bestimmten Bereichen bloss teilweise genügend oder sogar ungenügend ausgefallen. Vor allem wird angeführt, der Beschwerdeführer habe sich im Juni 1987 für die Alkoholentwöhnungskur