a OG auch dann zu bejahen, wenn das Dienstverhältnis in der Zwischenzeit aufgelöst worden ist. c. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann im vorliegenden Fall neben der Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhaltes gerügt werden, denn die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz bindet das Bundesgericht nicht (Art. 104 Bst. a und b, 105 Abs. 2 OG). Gemäss Art. 114 Abs. 1 OG ist es auch nicht an die von den Parteien abgegebenen Begründungen gebunden, es darf aber nicht über die gestellten Begehren hinaus gehen. 2.a. Der Beschwerdeführer macht im wesentlichen geltend, die Kündigung