1.a. … b. In der angefochtenen Verfügung wird festgestellt, die Auflösung des Dienstverhältnisses sei vom Beschwerdeführer selbst verschuldet. Wegen der damit verbundenen kassenrechtlichen Wirkungen ist der Beschwerdeführer von der angefochtenen Verfügung berührt und hat an deren Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse. Seine Legitimation ist gemäss Art. 103 Bst. a OG auch dann zu bejahen, wenn das Dienstverhältnis in der Zwischenzeit aufgelöst worden ist.