2 Die Direktion der Bundesstelle orientierte X mit Schreiben vom 14. März 1988, sie werde der Wahlbehörde die Auflösung des Dienstverhältnisses beantragen, und forderte ihn auf, zur vorgesehenen Massnahme innert zwanzig Tagen schriftlich Stellung zu nehmen. Mit Erklärung vom 7. April 1988 weigerte sich X eine solche Stellungnahme abzugeben. B. Mit Verfügung vom 19. Mai 1988 kündigte das zuständige eidgenössische Departement X und erklärte die Auflösung des Dienstverhältnisses als selbstverschuldet. Die Verfügung wurde X am 24. Mai 1988 ausgehändigt.