Am 5. Februar 1988 schrieb jedoch der Alkoholfürsorger des Sozial-Medizinischen Dienstes der Direktion der Bundesstelle unter anderem, X weigere sich, die Antabustabletten zu nehmen, und er trinke weiterhin Alkohol. Eine zusätzliche Abklärung bestätigte, dass X die Antabus-Kur gar nicht begonnen hatte. Eine im Februar 1988 durchgeführte Sonderqualifikation war hinsichtlich Arbeitseinsatz sowie Verhalten gegenüber Vorgesetzten nur teilweise genügend, im übrigen genügend bis gut.