Abklärungen ergaben unter anderem, dass X zweimal - 1984, noch vor dem Eintritt in die Bundesstelle und 1987 - in angetrunkenem Zustand ein Motorfahrzeug geführt hatte. Im Anschluss an ein Gespräch, welches am 4. März 1987 stattfand, an eine Qualifikation im März 1987, die bezüglich Arbeitseinsatz und Zuverlässigkeit ungenügend ausfiel, und an ein Schreiben der vorgesetzten Stelle vom 9. April 1987 unterzeichnete X am 12. Juni 1987 eine Erklärung, in welcher er sich bereit erklärte, sich in ärztliche Behandlung zu begeben und alkoholunabhängig zu werden. Am 3. August 1987 bestätigte der Kantonale Sozial-Medizinische Dienst den Beginn der Antabus-Kur.