Art. 8 Abs. 1 Bst. a AngO. Auflösung des Dienstverhältnisses eines ständigen Angestellten durch den Bund. - Feststellung des Selbstverschuldens, das vorliegend in nachlassenden Leistungen wegen übermässigem Alkoholkonsum besteht. Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Kündigungsverfahrens und nicht jene zur Zeit, als die Beschwerde eingereicht wurde oder zur Beurteilung steht. - Ungenügende Arbeitsleistungen und das blosse Vortäuschen einer Alkoholentwöhnungskur, zu der sich der Angestellte verpflichtet hatte, rechtfertigen die Kündigung.