{"Signatur": "CH_VB_022", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1988-09-27", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_022_JAAC-53-21--_1988-09-27.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000941.pdf?ID=150000941", "Checksum": "8f9dc8c6d8eb6143e7344d354e941131"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 53.21 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekuskommission des Bundesgerichts 27.09.1988 JAAC 53.21 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Tribunal fédéral 27.09.1988 JAAC 53.21 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Tribunale federale 27.09.1988 JAAC 53.21 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekuskommission des Bundesgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Tribunal fédéral"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Tribunale federale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:33:40", "Checksum": "881de5afe12a616319e89e7842020a23", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekuskommission des Bundesgerichts 27.09.1988 JAAC 53.21 \r\n\n 4\nDie Angestelltenordnung enthält keine näheren Bestimmungen über die\nGründe, aus denen die Verwaltung ein Anstellungsverhältnis kündigen\ndarf. Der Entscheid darüber, ob eine Kündigung angezeigt sei, ist dem\nErmessen der Behörde überlassen. Die Behörde hat ihr Ermessen aber\npflichtgemäss auszuüben. Sie darf nur kündigen, wenn sie sich auf triftige\nGründe stützen kann. Ein wichtiger Grund im Sinne des Art. 77 AngO, das\nheisst ein Umstand, der die fristlose Entlassung rechtfertigen würde, ist\nindessen nicht erforderlich. Es genügt, dass die Kündigung sich im Rahmen\ndes Ermessens hält, das der Verwaltung zusteht, und angesichts des Verhaltens\ndes Angestellten als vertretbare Massnahme erscheint. Sachlich nicht\nhaltbare, willkürliche Kündigungen sind im verwaltungsgerichtlichen\nVerfahren aufzuheben. Das Bundesgericht prüft, ob die Behörde ihr Ermessen\nüberschritten oder missbraucht hat; zu einer Ermessenskontrolle ist es\nhingegen nicht befugt, denn es liegt keiner der Fälle vor, in denen nach\nArt. 104 Bst. c OG die Rüge der Unangemessenheit zulässig ist.\nb. Aufgrund der Akten steht fest, dass die Leistungen des Beschwerdeführers\nam Arbeitsplatz mit der Zeit nachliessen, teilweise sogar ungenügend\nausfielen. Der Grund dafür lag unbestreitbar in dessen Neigung zu\nübermässigem Alkoholkonsum. Vor die Wahl gestellt, das Dienstverhältnis\naufzulösen oder sich einer Alkoholentwöhnungskur zu unterziehen, entschied\nsich der Beschwerdeführer für die Antabus-Kur. Er unterzog sich dieser aber\nnur scheinbar. Wenn die Behörde unter solchen Umständen und nach einer\nnochmaligen Qualifikation, die wiederum nicht in allen Teilen günstig ausfiel,\nzur Auflösung des Dienstverhältnisses schritt, handelte sie innerhalb des ihr\nzustehenden Ermessensspielraums. Als besonders gravierend erscheint, dass\nder Beschwerdeführer die Antabus-Kur nicht einfach verweigerte, sondern\nvorgetäuscht hat, er unterziehe sich der Massnahme. Diese Handlungsweise\nwar geeignet, das Vertrauen des Arbeitgebers derart zu zerstören, dass\neine Weiterführung des Dienstverhältnisses nicht mehr zumutbar war;\nhinzu kamen die weiterhin nicht in allem genügenden Leistungen am\nArbeitsplatz und das Verhalten des Beschwerdeführers während des\nKündigungsverfahrens, welches auf fehlende Einsicht schliessen liess. Die\nBeschwerde erweist sich damit auch in dieser Hinsicht als unbegründet.\nIm Zeitpunkt der Kündigung lagen triftige Gründe vor, die eine Auflösung\ndes Dienstverhältnisses rechtfertigten. Damit erübrigen sich die vom\nBeschwerdeführer beantragten zusätzlichen Beweiserhebungen.\n4. Gemäss Art. 76 Abs. 4 AngO muss Angestellten, die der Versicherungskasse\nangehören, bei der Kündigung schriftlich mitgeteilt werden, ob diese im Sinne\nder Statuten der Versicherungskasse als Entlassung aus eigenem Verschulden\ngelte.\nDie Vorinstanz hat dies in der angefochtenen Verfügung getan und festgestellt,\ndie Auflösung des Dienstverhältnisses sei durch den Beschwerdeführer selbst\nverschuldet. Die Feststellung trifft angesichts des vom Beschwerdeführer\nan den Tag gelegten Verhaltens zu; sie verstösst auch sonst nicht gegen\nBundesrecht.\n…\n\n5\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 53.21 - Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 27. September 1988\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 1989\nAnnée\nAnno\n\nBand 53\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 000 941\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}