{"Signatur": "CH_VB_022", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1988-09-27", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_022_JAAC-53-21--_1988-09-27.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000941.pdf?ID=150000941", "Checksum": "8f9dc8c6d8eb6143e7344d354e941131"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 53.21 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekuskommission des Bundesgerichts 27.09.1988 JAAC 53.21 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Tribunal fédéral 27.09.1988 JAAC 53.21 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Tribunale federale 27.09.1988 JAAC 53.21 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekuskommission des Bundesgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Tribunal fédéral"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Tribunale federale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:33:40", "Checksum": "881de5afe12a616319e89e7842020a23", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekuskommission des Bundesgerichts 27.09.1988 JAAC 53.21 \r\n\n1.a. …\nb. In der angefochtenen Verfügung wird festgestellt, die Auflösung des\nDienstverhältnisses sei vom Beschwerdeführer selbst verschuldet. Wegen der\ndamit verbundenen kassenrechtlichen Wirkungen ist der Beschwerdeführer\nvon der angefochtenen Verfügung berührt und hat an deren Aufhebung\noder Änderung ein schutzwürdiges Interesse. Seine Legitimation ist gemäss\nArt. 103 Bst. a OG auch dann zu bejahen, wenn das Dienstverhältnis in der\nZwischenzeit aufgelöst worden ist.\nc. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann im vorliegenden Fall\nneben der Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder\nMissbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung\ndes Sachverhaltes gerügt werden, denn die Sachverhaltsfeststellung der\nVorinstanz bindet das Bundesgericht nicht (Art. 104 Bst. a und b, 105 Abs. 2\nOG). Gemäss Art. 114 Abs. 1 OG ist es auch nicht an die von den Parteien\nabgegebenen Begründungen gebunden, es darf aber nicht über die gestellten\nBegehren hinaus gehen.\n2.a. Der Beschwerdeführer macht im wesentlichen geltend, die Kündigung\nberuhe auf einer einseitigen und unrichtigen Feststellung des Sachverhaltes.\nMit dem Hinweis auf die Alkoholprobleme des Beschwerdeführers,\ninsbesondere auf zwei zurückliegende strafrechtliche Verurteilungen und\nFührerausweisentzüge wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand, stütze\nsie sich einseitig auf vergangene Gegebenheiten. Massgebend sei jedoch\ndas heutige Verhalten, und da berücksichtige die angefochtene Verfügung\nnicht, dass in den vergangenen sechs Monaten eine entscheidende Besserung\neingetreten sei. Der Beschwerdeführer habe den Ernst der Lage eingesehen\nund es aus eigener Willensanstrengung geschafft, den Weg der Besserung\neinzuschlagen, und er habe den festen Willen, vom Alkohol loszukommen.\n\n3\nAuch die Verweigerung der Antabus-Kur liege rund zehn Monate zurück und\nsei heute unbeachtlich, weil die Besserung auf einem anderen Weg erreicht\nworden sei; dies festzustellen, wäre für die Vorinstanz ein leichtes gewesen.\nb. Es trifft zu, dass die Darstellung des rechtserheblichen Sachverhaltes\nin der angefochtenen Verfügung knapp ist. Immerhin wird neben dem\nVerdacht auf Alkoholprobleme, der sich dann bestätigt habe, festgehalten,\ndie Qualifikation im März 1987 sei in bestimmten Bereichen bloss teilweise\ngenügend oder sogar ungenügend ausgefallen. Vor allem wird angeführt, der\nBeschwerdeführer habe sich im Juni 1987 für die Alkoholentwöhnungskur\nentschieden, als er vor die Wahl gestellt worden sei, sich einer solchen Kur\nzu unterziehen oder auf eine Weiterbeschäftigung in der Bundesstelle zu\nverzichten. Nebst dem Bericht des Alkoholfürsorgers hätten Zusatzerhebungen\ngezeigt, dass der Beschwerdeführer die beim Arzt abgeholten Tabletten\nvon Anfang an nicht eingenommen, sondern statt dessen weiterhin Alkohol\nkonsumiert habe.\nc. Diese Sachverhaltsdarstellung ist an sich genügend. Ob sie für eine\nKündigung ausreicht, ist nicht hier, sondern bei der rechtlichen Beurteilung\nzu prüfen. Hingegen muss im Zusammenhang mit der Feststellung des\nrechtserheblichen Sachverhaltes folgendes berücksichtigt werden.\nMassgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Kündigungsverfahrens und\nnicht jene zur Zeit, als die Beschwerde eingereicht wurde oder zur Beurteilung\nsteht. Bereits mit Schreiben vom 14. März 1988 wurde dem Beschwerdeführer\ndie Kündigung in Aussicht gestellt. Im damaligen Zeitpunkt liessen die\nLeistungen des Beschwerdeführers am Arbeitsplatz immer noch zu wünschen\nübrig; kurz zuvor hatte sich zudem herausgestellt, dass der Beschwerdeführer\ndie Vorgesetzten hinsichtlich der Antabus-Kur getäuscht hatte. Als ihm das\nrechtliche Gehör geschenkt wurde, verweigerte der Beschwerdeführer eine\nschriftliche Stellungnahme und griff, wie sich aus einer Aktennotiz ergibt, im\nmündlichen Gespräch zu Ausflüchten.\nIm Schreiben vom 14. März 1988 werden die Umstände näher dargelegt, die\nzum Kündigungsverfahren führten; dabei wird auch erwähnt, Arbeitseinsatz\nund Verhalten gegenüber Vorgesetzten seien nur als teilweise genügend\nbeurteilt worden. Es verhält sich also nicht so, dass für die Kündigung\nEreignisse ausschlaggebend gewesen wären, welche Monate zurücklagen.\nEntscheidend war vielmehr, dass der Beschwerdeführer ein für die\nAufrechterhaltung des Dienstverhältnisses grundlegendes Versprechen\nnicht eingehalten und im übrigen sich auch am Arbeitsplatz kaum erheblich\ngebessert hatte.\nd. Die Rüge der unvollständigen und unrichtigen Feststellung des\nrechtserheblichen Sachverhaltes erweist sich damit als unbegründet.\nHingegen bleibt noch zu prüfen, ob die Kündigung gegen Bundesrecht\nverstösst, insbesondere, ob die Vorinstanz ihr Ermessen überschritten oder\nmissbraucht hat.\n3.a. Die angefochtene Verfügung stützt sich auf Art. 8 Abs. 2 Bst. a der\nAngestelltenordnung vom 10. November 1959 (AngO, SR 172.221.104), wonach\ndas Dienstverhältnis unter Angabe der Gründe für ständige Angestellte auf das\nEnde des dritten der Kündigung folgenden Monats gekündigt werden kann.\n\n"}