Der Beamte darf durch den Entzug seiner vermögensrechtlichen Ansprüche nicht in eine Notlage gebracht werden. Der Beschwerdeführer ist jedoch bis heute in keine Notlage geraten. Er hätte auch ohne weiteres eine andere Arbeit annehmen können, sofern sich dabei keine Unvereinbarkeit mit dem immer noch fortbestehenden Dienstverhältnis ergeben hätte. Das EDI hat damit dem Beschwerdeführer die Besoldung, den Ortszuschlag und die Zulagen zu Recht entzogen und das Ermessen weder missbraucht noch überschritten. Der Entzug des Gehalts ist im übrigen auch verhältnismässig, denn er dauerte wegen der Auflösung des Dienstverhältnisses auf Ende September 1988 nur drei Monate.