Damit besteht gegen den Beschwerdeführer ein ernsthafter Verdacht, er habe den Bund am Vermögen geschädigt. Das allein rechtfertigt es, ihm die vermögensrechtlichen Ansprüche aus dem Dienstverhältnis zu entziehen. Ausserdem besteht gegen ihn ein ebenso ernsthafter Verdacht, zur vorsorglichen Dienstenthebung durch eigenes Verschulden Anlass gegeben zu haben. Auch dies ergibt sich aus der blossen Tatsache, dass gegen ihn die erwähnte Strafuntersuchung geführt wird, denn eine strafrechtliche Verurteilung kommt nur wegen schuldhaften Verhaltens in Frage. d. Der Beamte darf durch den Entzug seiner vermögensrechtlichen Ansprüche nicht in eine Notlage gebracht werden.