Da die vorläufige Dienstenthebung und die damit verbundenen vermögensrechtlichen Massnahmen auch der Strafuntersuchung und der Abwehr eines dem Bund drohenden Schadens dienen, muss ein ernsthafter Verdacht gegenüber dem Beamten genügen. c. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Y führt gegen den Beschwerdeführer eine Strafuntersuchung wegen ungetreuer Geschäftsführung zum Nachteil des Bundes. Ungetreue Geschäftsführung nach Art. 159 StGB ist ein Vermögensdelikt, das einen Vermögensschaden voraussetzt. Damit besteht gegen den Beschwerdeführer ein ernsthafter Verdacht, er habe den Bund am Vermögen geschädigt.