3 durch schuldhaftes Verhalten des Beamten veranlasst wurde oder dass der Beamte dem Bund Schaden verursacht hat. Ob einem Beamten sein Diensteinkommen entzogen werden soll, muss die Verwaltung aufgrund einer vorläufigen Beurteilung des Sachverhalts entscheiden. Dabei verfügt sie über einen weiten Ermessensspielraum. Da die vorläufige Dienstenthebung und die damit verbundenen vermögensrechtlichen Massnahmen auch der Strafuntersuchung und der Abwehr eines dem Bund drohenden Schadens dienen, muss ein ernsthafter Verdacht gegenüber dem Beamten genügen.