Anderseits soll sie erlauben, einen Beamten aus dem Dienst zu entfernen, wenn seine weitere Beschäftigung für die Verwaltung nicht mehr zumutbar ist oder wenn das Ansehen der Verwaltung Schaden leiden könnte. b. Die Besoldung und die weiteren finanziellen Ansprüche des Beamten dürfen im Zusammenhang mit der vorläufigen Dienstenthebung entzogen werden, wenn ein ernsthafter Verdacht besteht, dass die Dienstenthebung