52 Abs. 1 BtG kann die sofortige vorläufige Enthebung des Beamten vom Dienste verfügt werden, wenn dienstliche Gründe es als notwendig erscheinen lassen. Zugleich können Besoldung, Ortszuschlag und Zulagen gekürzt oder entzogen werden. Die vorläufige Dienstenthebung soll einerseits ermöglichen, die Disziplinar- oder Strafuntersuchung ungestört durchzuführen. Anderseits soll sie erlauben, einen Beamten aus dem Dienst zu entfernen, wenn seine weitere Beschäftigung für die Verwaltung nicht mehr zumutbar ist oder wenn das Ansehen der Verwaltung Schaden leiden könnte.