c. und d. … e. Die vorläufige Dienstenthebung und die damit verbundenen vermögensrechtlichen Massnahmen nach Art. 52 Abs. 1 BtG sind keine Disziplinarstrafen im Sinne von Art. 104 Bst. c Ziff. 2 OG. Die Überprüfung durch das Bundesgericht beschränkt sich deshalb auf die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Art. 104 Bst. a und b OG). 2.a. Nach Art. 52 Abs. 1 BtG kann die sofortige vorläufige Enthebung des Beamten vom Dienste verfügt werden, wenn dienstliche Gründe es als notwendig erscheinen lassen.