Deshalb behandelte das Bundesgericht in BGE 104 Ib 133 f. E. 2 die vorläufige Dienstenthebung als Endverfügung. Der damit verbundene Entzug der Besoldung und der übrigen vermögensrechtlichen Ansprüche ist in dieser Hinsicht der vorläufigen Dienstenthebung gleichzustellen und ebenfalls als Endverfügung zu betrachten. Die gegenüber einer Zwischenverfügung erweiterte Anfechtbarkeit rechtfertigt sich, denn der Verlust des Diensteinkommens trifft den Beamten härter als die vorläufige Dienstenthebung allein. Damit gilt für die vorliegende Verwaltungsgerichtsbeschwerde die längere Beschwerdefrist von 30 Tagen. c. und d. … e.