BGE 112 Ib 421 f. E. 2c, mit Hinweisen). Die vorläufige Dienstenthebung und der damit verbundene Entzug des Diensteinkommens bedeutet für den betroffenen Beamten einen schweren Eingriff in seine Rechtssphäre. Ausserdem wird das von der Dienstenthebung unabhängige Disziplinar- oder Strafverfahren in keiner Weise verzögert, wenn die vorläufige Dienstenthebung gerichtlich angefochten wird. Deshalb behandelte das Bundesgericht in BGE 104 Ib 133 f. E. 2 die vorläufige Dienstenthebung als Endverfügung.