Ein Ausschlussgrund nach Art. 99-101 OG liegt nicht vor. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit zulässig. b. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist dem Bundesgericht innert 30 Tagen seit der Zustellung der angefochtenen Verfügung einzureichen; richtet sich die Beschwerde jedoch gegen eine Zwischenverfügung, beträgt die Frist nur zehn Tage (Art. 106 Abs. 1 OG). Eine Zwischenverfügung ist zudem nur dann selbständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 45 Abs. 1 VwVG; BGE 112 Ib 421 f. E. 2c, mit Hinweisen).