2 Für den Entzug der Besoldung, des Ortszuschlags und der Zulagen nach Art. 52 Abs. 1 BtG ist der Departementsvorsteher zuständig, wenn die Massnahme einen Beamten seines Departements betrifft (Art. 65 in Verbindung mit Art. 37 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 BO [1]). Der Beschwerdeführer war Beamter des EDI, weshalb der Vorsteher dieses Departements zuständig war, die angefochtene Massnahme zu verfügen. Nach Art. 98 Bst. b OG ist gegen die Verfügung des Departementes die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig, auch wenn der Streit um vermögensrechtliche Ansprüche aus dem Dienstverhältnis geht (Art. 117 Bst. c OG). Ein Ausschlussgrund nach Art.