60 Abs. 1 des Beamtengesetzes vom 30. Juni 1927 (BtG, SR 172.221.10) und Art. 72 Abs. 1 der Beamtenordnung (1) vom 10. November 1959 (BO [1], SR 172.221.101) steht für solche Ansprüche grundsätzlich die verwaltungsrechtliche Klage zur Verfügung. Art. 117 Bst. c OG sieht jedoch vor, dass die verwaltungsrechtliche Klage nicht zulässig ist, wenn die Erledigung des Streites einer Behörde im Sinne von Art. 98 Bst. b-h OG zusteht.