1.a. Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht gegen die vorläufige Dienstenthebung als solche (dazu hätte er schon gegen die erste Verfügung vom 6. Juli 1988 Beschwerde führen müssen), sondern bloss gegen den Entzug der Besoldung, des Ortszuschlags und der Zulagen. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde betrifft daher vermögensrechtliche Ansprüche aus dem Dienstverhältnis eines Bundesbeamten. Nach Art. 116 Bst. a OG, Art. 60 Abs. 1 des Beamtengesetzes vom 30. Juni 1927 (BtG, SR 172.221.10) und Art.