A. … X wird vorgeworfen, er habe während der Arbeitszeit und mit Messgeräten, Fahrzeugen und Computern des Bundes Arbeiten für Dritte ausgeführt, die er sich privat bezahlen liess; diese Arbeiten seien von der Wahlbehörde nie bewilligt worden. Mit Verfügung vom 6. Juli 1988 enthob das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) X vorläufig seines Amtes. Diese Verfügung wurde nicht angefochten. B. Mit einer weiteren Verfügung entzog das EDI am 10. August 1988 rückwirkend auf den 6. Juli 1988 die Besoldung, den Ortszuschlag und die Zulagen. C. X reichte am 14. September 1988 eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein mit dem Antrag, die Verfügung vom 10. August 1988 sei aufzuheben.