Art. 52 Abs. 1 BtG. Mit einer vorläufigen Dienstenthebung ausgesprochener Entzug der Besoldung, des Ortszuschlags und der Zulagen. - Gegen den Entzug dieser vermögensrechtlichen Ansprüche durch einen Departementsvorsteher ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig. - In bezug auf die Beschwerdefrist ist dieser Entzug als Endverfügung zu betrachten. - Die Eröffnung einer Strafuntersuchung wegen ungetreuer Geschäftsführung zum Nachteil des Bundes rechtfertigt für sich allein genommen den Entzug.